Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Grund und Boden (Gebäuden) durch den Steuerpflichtigen gelten für die Herstellung (Instandsetzung) die §§ 2 bis 4.
In Kraft seit 23.06.1990 bis 31.12.9999
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