§ 2 Bgld. VPG-VO Entrichtungsarten

Bgld. VPG-VO - Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Landesverwaltungsgericht bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. VPG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. VPG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. VPG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. VPG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. VPG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. VPG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. VPG-VO
§ 3 Bgld. VPG-VO