(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 219 € |
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich | 657 € |
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich | 328 € |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 438 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 328 € |
Geistige Dienstleistungen | 383 € |
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 657 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 383 € |
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 2 736 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 875 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 2 736 € |
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich | |
Bauaufträge | 5 472 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 1 751 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 5 472 € |
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(4) Bezieht sich ein Antrag im Sinne des Abs. 1 lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Oberschwellenwert, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.
(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
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