(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. |
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 | § 7 | |
§ 6 Abs. 3 Z 3 | § 12 | |
§ 7 Abs. 4 | § 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 8 Abs. 1 | § 12 und § 14 | § 6 und § 8 |
§ 8 Abs. 2 | § 13 | § 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 |
§ 9 Abs. 3 | § 11 | |
§ 11 Abs. 1 | § 15 Abs. 2 | § 14 |
| des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
3. | an die Stelle der Worte „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle der Worte „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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