Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
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