Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
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