(1) Hat die oder der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.
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