§ 53 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet§ 53 Bgld. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2024
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet§ 53 Bgld. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

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