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(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind§ 47 Bgld. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei MonateSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind§ 47 Bgld. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei MonateSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.