Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.
In Kraft seit 24.02.2011 bis 30.09.2024
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