Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. RSV

Burgenländische Richtsatzverordnung

Bgld. RSV
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

§ 1 Bgld. RSV (weggefallen)


§ 1 Bgld. RSV seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 2 Bgld. RSV


Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist der oder dem Hilfesuchenden in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 336,56 Euro inkl. MWSt. zu gewähren, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Vermögen oder Einkommen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers sichergestellt ist.

§ 3 Bgld. RSV


Paragraph 3,

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 8, Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

§ 4 Bgld. RSV


Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.

§ 5 Bgld. RSV (weggefallen)


§ 5 Bgld. RSV seit 31.12.2023 weggefallen.

Burgenländische Richtsatzverordnung (Bgld. RSV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden (Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV)

StF: LGBl. Nr. 16/2011

Änderung

LGBl. Nr. 23/2012

LGBl. Nr. 42/2013

LGBl. Nr. 85/2013

LGBl. Nr. 7/2015

LGBl. Nr. 38/2016

LGBl. Nr. 44/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2010, wird verordnet:

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