§ 4 Bgld. RSV (weggefallen)

Burgenländische Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 § 4 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werdenBgld. RSV seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 24.02.2011 bis 30.09.2024
Ein auf Grund der Bestimmungen des § 1 § 4 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werdenBgld. RSV seit 30.09.2024 weggefallen.

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