(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (§ 1), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.
(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
0 Kommentare zu § 11 Bgld. RG 1995