Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. RG 1995

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Bgld. RG 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 03.08.2018
Gesetz vom 5. Dezember 1995 über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995)

StF: LGBl. Nr. 30/1996 (XVI. Gp. RV 713 AB 774)

§ 1 Bgld. RG 1995 Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.

§ 2 Bgld. RG 1995 Örtlicher Rettungsdienst


(1) Die Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen.

(2) Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,

1.

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;

2.

Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen

a)

eine andere Transportgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder

b)

die Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist;

3.

das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;

4.

den Gemeindemitgliedern Schulungen in Erster Hilfe anzubieten.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.

erhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen läßt;

2.

Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;

3.

Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebrechlichen oder Gebärenden mittels eines geeigneten Transportmittel in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.

(4) Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.

§ 3 Bgld. RG 1995 Anerkennung von Rettungsorganisationen


(1) Eine juristische Person ist auf ihren Antrag im Sinne des § 2 Abs. 4 als Rettungsorganisation anzuerkennen, wenn

1.

ihr statutengemäßer Zweck jedenfalls die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 darstellt;

2.

sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben weitgehend mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt;

3.

sie zu keinen Bedenken über die Verläßlichkeit der für sie handelnden Personen Anlaß gibt;

4.

sie über genügend Personal, das für die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung (§ 8) samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes verfügt;

5.

sie über eine örtlich und überörtlich ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt;

6.

sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes erwarten läßt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist.

(2) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 6) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(3) Die Anerkennung kann unter den für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 2) erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 4 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung oder behördliche Aufträge nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(5) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(6) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt, und die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf, gelten für das gesamte Burgenland als anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes. Die Anerkennung ist durch Bescheid der Landesregierung zu widerrufen, wenn gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Der Widerruf ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für den Bereich, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen. Diese Abschlußverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 6.

§ 4 Bgld. RG 1995 Verträge der Gemeinde mit anerkannten Rettungsorganisationen


(1) Die Gemeinde hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;

2.

die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen

gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden;

3.

den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;

4.

den ständigen Bereitschaftsdienst;

5.

die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;

6.

das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;

7.

die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 4).

(3) Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage des Vertrages, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.

(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.

§ 5 Bgld. RG 1995 Überörtlicher Rettungsdienst


(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2.

der Betrieb von Rettungsleitstellen,

3.

die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen sowie

4.

der Notarztrettungsdienst.

(3) Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:

1.

Gefahr im Verzug oder

2.

der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3.

der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen

Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen.

§ 5a Bgld. RG 1995 Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst


(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.

(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die

1.

Organisation,

2.

Abwicklung,

3.

Ausrüstung,

4.

Rettungsmittel,

5.

Qualität und

6.

Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes sowie

7.

über die Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen zu enthalten.

§ 5b Bgld. RG 1995 Anerkennung als Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes


(1) Aufgabe des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist es, Personen zu retten und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Suche mit Rettungshunden.

(2) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 besorgen, sind auf ihren Antrag durch Bescheid der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes anzuerkennen. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Aufgaben gemäß § 5b Abs. 1 sinngemäß. Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde oder Umstände eintreten, die sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht mehr gewährleisten.

(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(4) Eine anerkannte Einrichtung des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(5) Auf Einrichtungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes ist § 9 nicht anzuwenden. Das Land kann jedoch nach Maßgabe vorhandener Mittel die Sicherstellung von Leistungen der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste fördern.

§ 6 Bgld. RG 1995 Verträge des Landes mit anerkannten Rettungsorganisationen


(1) Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.

(2) Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließen.

(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1.

die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen;

2.

die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden;

3.

den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation;

4.

den ständigen Bereitschaftsdienst;

5.

die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses;

6.

das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird;

7.

die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 9).

(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

§ 6a Bgld. RG 1995 Verarbeitung von Daten


Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.

§ 7 Bgld. RG 1995 Rettungsbeirat


(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

das nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r);

2.

vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

3.

je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

4.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

5.

je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und

6.

ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 8 Bgld. RG 1995 Personelle und sachliche Ausstattung


Die anerkannte Rettungsorganisation hat im Rahmen ihrer Statuten auf Grund der geschlossenen Vereinbarungen für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich personeller und sachlicher Ausstattung, zu sorgen. Hiebei sind die Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu beachten.

§ 9 Bgld. RG 1995 Rettungsbeitrag


(1) Jede Gemeinde hat an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe nach Genehmigung des von der jeweiligen Rettungsorganisation jährlich vorzulegenden Voranschlages und Jahresabschlusses durch die Landesregierung nach Anhörung des Rettungsbeirates (§ 7) durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr rückwirkend erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Die anerkannten Rettungsorganisationen sind verpflichtet, in den in Abs. 1 erwähnten Voranschlag und Jahresabschluß alle ihre Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Im übrigen sind für die Erstellung (einschließlich Vorlage und Genehmigung) des Jahresabschlusses - und sinngemäß auch des Voranschlages - der anerkannten Rettungsorganisation die §§ 189 und 195 bis 211 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S. 219, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994, anzuwenden. Ergibt sich unter Beachtung dieser Bestimmungen ein Bilanzgewinn, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und bei der Festsetzung der Rettungsbeiträge für das Folgejahr zu berücksichtigen.

(4) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 Z 7) sind auf den von ihr zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(5) Rettungsbeiträge nach Abs. 1 sind je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(6) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die jeweilige Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Jede Gemeinde hat das Recht, in den Voranschlag und Jahresabschluß der von ihr vertraglich verpflichteten anerkannten Rettungsorganisation beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Beitragsrate Einsicht zu nehmen.

(7) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder für nicht im bekanntgegebenen Ausmaß beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe gemäß Abs. 6 an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung hierüber beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(8) Das Land hat für die Besorgung des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu leisten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht. Dieser Beitrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die sich zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes anerkannter Rettungsorganisationen bedienen, auf diese Rettungsorganisationen aufgeteilt zu leisten. Der Beitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(9) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen des Landes (§ 6 Abs. 3 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, sind auf den von ihm zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(10) Die der Berechnung des Rettungsbeitrags zugrunde liegende Einwohnerzahl bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der am 1. April 2010 fälligen Rate zu erfolgen.

(11) Die Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die anerkannten Rettungsorganisationen berührt nicht deren Recht, den Ersatz der Kosten für den Transport bzw. für sonstige Leistungen vom Transportierten oder sonstigen Leistungsempfängern oder aber aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu verlangen.

§ 10 Bgld. RG 1995 Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen


(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.

(2) Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.

(3) Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese zu verhalten, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen lassen.

(4) Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.

§ 11 Bgld. RG 1995 Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht


(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (§ 1), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.

(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.

§ 12 Bgld. RG 1995 Pflichten und Befugnisse bei Hilfs- und


(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 11 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leisten.

(2) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.

§ 13 Bgld. RG 1995 Allgemeine Bestimmungen


(1) Für eine nach besonderem Einsatz und unter gefährlichen Umständen erfolgte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Rettungsmedaille des Landes Burgenland“.

(3) Die Medaille ist in Altsilber patiniert ausgeführt, hat einen Durchmesser von 40 mm und zeigt auf der Vorderseite auf senkrecht schraffiertem Grund eine Hand, die eine zweite erschlaffte Hand rettend umklammert und auf der Rückseite in einem durch senkrechte Schraffen umrahmten Kreuz in Kapitale die Inschrift „Das Land Burgenland“ und die Umschrift „Dem Retter aus Lebensgefahr“.

(4) Die Medaille ist auf der linken Brustseite an einem 45 mm beiten, dreieckig zusammengefalteten, leicht schillernden, roten Band zu tragen, das in einem Abstand von 7 mm von jedem Rand zwei 7 mm breite, gelbe Streifen aufweist.

§ 14 Bgld. RG 1995 Verleihungsvoraussetzungen


(1) Für die Verleihung der Rettungsmedaille kommen Personen in Betracht, die im Burgenland durch mutigen und selbstlosen Einsatz Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.

(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein können.

(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.

(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.

§ 15 Bgld. RG 1995 Verleihung


(1) Die Rettungsmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung kann insbesondere auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, erfolgen.

(2) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Band der Medaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.

(3) Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.

(4) Die mit der Verleihung der Rettungsmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.

§ 16 Bgld. RG 1995 Eigentumsübergang


Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 17 Bgld. RG 1995 Zuwendungen


(1) Unabhängig von der Verleihung der Rettungsmedaille kann für die Rettungstat, insbesondere dann, wenn der Retter dabei zu Schaden gekommen ist, ein Geldbetrag oder eine sonstige Zuwendung zuerkannt werden.

(2) Die Art und das Ausmaß der Zuwendung wird im Einzelfall durch die Landesregierung festgesetzt.

§ 18 Bgld. RG 1995 Besondere Verdienste für eine anerkannte Rettungsorganisation


Die Landesregierung kann Auszeichnungen an Personen verleihen, die sich besondere Verdienste im Rahmen der Tätigkeit einer anerkannten Rettungsorganisation erworben haben. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 19 Bgld. RG 1995 Behörden


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes in erster Instanz der Bürgermeister und in Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes die Landesregierung.

(2) Die in § 12 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation wahrgenommen werden, solange kein Organ der Behörde anwesend ist.

§ 20 Bgld. RG 1995 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 21 Bgld. RG 1995 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt;

2.

die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3.

die im § 11 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;

4.

seinen Pflichten gemäß § 12 zuwiderhandelt oder

5.

entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Auszeichnung

unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer ausgibt.

(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 22 Bgld. RG 1995 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, außer Kraft.

(3) Die Verträge gemäß § 4 und § 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, können auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(4) Ehrenzeichen, die gemäß dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, verliehen worden sind, gelten als im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verliehen. Für die Verleihung von Ehrenzeichen für Rettungstaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind, soferne die Verleihung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995 (Bgld. RG 1995) Fundstelle


Gesetz vom 5. Dezember 1995 über das Rettungswesen (Burgenländisches Rettungsgesetz 1995)

StF: LGBl. Nr. 30/1996 (XVI. Gp. RV 713 AB 774)

Änderung

LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 83/2005 (XVIII. Gp. IA 1113 AB 1124)

LGBl. Nr. 76/2009 (XIX. Gp. IA 1206 AB 1250)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 42/2016 (XXI. Gp. RV 403 AB 426)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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