§ 11 Bgld. RG 1995 (weggefallen)

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (§ 1), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß Paragraph 95, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (Paragraph eins,), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.
  2. (2)Absatz 2Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Absatz eins, erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
§ 11 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (§ 1), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß Paragraph 95, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten (Paragraph eins,), sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfeleistungsverpflichteten möglich wäre.
  2. (2)Absatz 2Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Absatz eins, erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
§ 11 Bgld. RG 1995 seit 30.06.2024 weggefallen.

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