§ 8 Bgld. PKVG § 8

Bgld. PKVG - Burgenländisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:

1.

Versorgungsleistungen als Eigenpension:

a)

Alterspension/vorzeitige Alterspension,

b)

Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz,

2.

Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:

a)

Witwen-/Witwerpension

b)

Waisenpension.

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufend Beiträge geleistet werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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