§ 18 Bgld. PKVG § 18

Bgld. PKVG - Burgenländisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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