Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
1.
der Organe des Landes ist das Land und
2.
der Bürgermeister die jeweilige Gemeinde.
(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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