§ 20 Bgld. PKVG § 20

Bgld. PKVG - Burgenländisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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