(1) Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben alle Personen, die - mit Ausnahme von Z 5 - zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben soweit sie ihren Lebensmittelpunkt im Burgenland haben und ihren Lebensunterhalt im Burgenland bestreiten müssen. Diese sind:
1. | österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; | |||||||||
2. | Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, | |||||||||
3. | Personen, die über einen Aufenthaltstitel | |||||||||
a) | „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG, | |||||||||
b) | „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder | |||||||||
c) | gemäß § 49 NAG | |||||||||
verfügen; | ||||||||||
4. | Asylberechtigte (§ 3 AsylG 2005); | |||||||||
5. | subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005), sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt. |
(2) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben:
1. | nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts; | |||||||||
2. | schutzbedürftige Fremde; | |||||||||
3. | Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist. |
(3) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
0 Kommentare zu § 4 Bgld. MSG