§ 3 Bgld. MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst:

1.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;

3.

Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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