§ 52 Bgld. LVBG 2013 Anspruch auf Erholungsurlaub

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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