Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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