(1) Die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes ist unter Wahrung des Ansehens des Burgenlandes allgemein gestattet. Aus bestimmten Anlässen des staatlichen Lebens soll die Bevölkerung zur freiwilligen Beflaggung der Gebäude aufgerufen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Burgenlandes hintanzuhalten.
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