(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, durch die das Ansehen des Landeswappens oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Bewegliche Gegenstände, die mit der unbefugten Führung oder mißbräuchlichen Verwendung des Landeswappens im Zusammenhang stehen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
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