Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
In Kraft seit 30.09.1967 bis 31.12.9999
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