Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:
1. | Bäckereibetriebe ab 05.30 Uhr, | |||||||||
2. | Antiquitätenmessen von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr, | |||||||||
3. | Verkaufsstellen von Süßwaren von Montag bis Freitag am Abend eine Stunde über die in § 1 festgelegten Offenhaltezeiten hinaus, | |||||||||
4. | Verkaufsstellen für Naturblumen, Süßwaren und Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, an Samstagen bis 20.00 Uhr, | |||||||||
5. | Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehres sind, von Montag bis Freitag während der Marktzeit. |
0 Kommentare zu § 2 Bgld. LÖV 2004