§ 1 Bgld. LÖV 2004 Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Bgld. LÖV 2004 - Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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