Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.30 Uhr und an Samstagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:
1. | Bäckereibetriebe ab 05.30 Uhr, | |||||||||
2. | Antiquitätenmessen von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr, | |||||||||
3. | Verkaufsstellen von Süßwaren von Montag bis Freitag am Abend eine Stunde über die in § 1 festgelegten Offenhaltezeiten hinaus, | |||||||||
4. | Verkaufsstellen für Naturblumen, Süßwaren und Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, an Samstagen bis 20.00 Uhr, | |||||||||
5. | Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehres sind, von Montag bis Freitag während der Marktzeit. |
(1) Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Erfrischungen, Sport-, Bade- und Reisebedarfsartikeln an und auf Camping-, Mobilheim- und behördlich genehmigten Badeplätzen sowie die Verkaufsstellen von Süßwaren, Erfrischungen und sonstigen genussfähigen Lebensmitteln im Gelände von pratermäßigen Veranstaltungen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an allen Werktagen bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen dürfen in den Tourismusgemeinden der Ortsklassen I, II und III im Sinne des § 3 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung, ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 52/1981, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(1) In Familienbetrieben dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Samstagen von 05.00 bis 18.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 72 Stunden festgesetzt wird. Handelt es sich bei den Verkaufsstellen in Familienbetrieben um Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren oder Verkaufsstellen für Obst, dürfen die Verkaufsstellen von Montag bis Samstag von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in jeder Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden, wobei die Gesamtoffenhaltezeit mit höchstens 80 Stunden festgesetzt wird.
(2) Familienbetriebe im Sinne des ersten Absatzes sind Verkaufsstellen, in denen lediglich die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind. Zu den Familienangehörigen gehören die Ehegattin des Gewerbetreibenden oder der Ehegatte der Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder der Gewerbetreibenden oder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit der oder dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr oder ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Jänner 2004 über Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Bgld. Ladenöffnungszeitenverordnung 2004)
StF: LGBl. Nr. 18/2004
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet: