§ 11 Bgld. L-GBG Festsetzung des Entgelts

Bgld. L-GBG - Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

In Kraft seit 16.02.2006 bis 31.12.9999
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