Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.
In Kraft seit 01.09.2007 bis 31.12.9999
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