§ 4 Bgld. JFG 2007

Bgld. JFG 2007 - Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

In Kraft seit 10.03.2023 bis 31.12.9999
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