Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. JFG 2007

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Bgld. JFG 2007
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 17.03.2023
Gesetz vom 5. Juli 2007 über die Förderung der Jugend (Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007)

StF: LGBl. Nr. 55/2007 (XIX. Gp. RV 507 AB 527)

§ 1 Bgld. JFG 2007


Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, auf dem Gebiet der Jugendförderung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.

§ 4 Bgld. JFG 2007


Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

§ 6 Bgld. JFG 2007


(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 20/2023 außer Kraft.)

§ 8 Bgld. JFG 2007 Tätigkeitsbericht


Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 (Bgld. JFG 2007) Fundstelle


Gesetz vom 5. Juli 2007 über die Förderung der Jugend (Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007)

StF: LGBl. Nr. 55/2007 (XIX. Gp. RV 507 AB 527)

Änderung

LGBl. Nr. 13/2011 (XX. Gp. IA 93 AB 105)

LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten