(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin und der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
0 Kommentare zu § 17 Bgld. GLF