§ 17 Bgld. GLF (weggefallen)

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelangt.
  2. (2)Absatz 2Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin und der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
§ 17 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 03.09.2020

In Kraft vom 20.07.2012 bis 03.09.2020
  1. (1)Absatz einsBetriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelangt.
  2. (2)Absatz 2Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Dienstgeberin und der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
§ 17 Bgld. GLF seit 03.09.2020 weggefallen.

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