(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 90 bis 90g LArbO gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | im Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V/2018 (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) der GKV 2018 genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind. |
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und | |||||||||
2. | Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. |
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