§ 2 Bgld. FSBLB Beschränkungen

Bgld. FSBLB - Festlegung von Schutzgebieten für anerkannte Belegstellen des Landesverbandes der Bgld. Bienenzuchtvereine

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Schutzgeibt gelten folgende Beschränkungen:

1.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Schutzgebieten befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet snd unzulässig.

2.

Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus den Schutzgebieten zur verbringen. In Grenzlagen der Schutzgeibete kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Belegstelle.

3.

Sämtliche innerhalb der Schutzgebiete befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.

In Kraft seit 15.06.2000 bis 31.12.9999
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