Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. FSBLB

Festlegung von Schutzgebieten für anerkannte Belegstellen des Landesverbandes der Bgld. Bienenzuchtvereine

Bgld. FSBLB
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2000, mit der Schutzgebiete für die anerkannten Belegstellen des Landesverbandes der Burgenländischen Bienenzuchtvereine festgehalten werden

StF: LGBl. Nr. 43/2000

§ 1 Bgld. FSBLB Schutzgebiete


Für die auf den Grundstücken Nr. 1717/145, KG Illmitz und 957, KG Deutsch Ehrensdorf, anerkannten Reinzuchtbelegstellen werden als Schutzgebiete das jeweilige Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 5 km liegt.

§ 2 Bgld. FSBLB Beschränkungen


Im Schutzgeibt gelten folgende Beschränkungen:

1.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Schutzgebieten befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet snd unzulässig.

2.

Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus den Schutzgebieten zur verbringen. In Grenzlagen der Schutzgeibete kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der jeweiligen Belegstelle.

3.

Sämtliche innerhalb der Schutzgebiete befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.

Festlegung von Schutzgebieten für anerkannte Belegstellen des Landesverbandes der Bgld. Bienenzuchtvereine (Bgld. FSBLB) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2000, mit der Schutzgebiete für die anerkannten Belegstellen des Landesverbandes der Burgenländischen Bienenzuchtvereine festgehalten werden

StF: LGBl. Nr. 43/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr.  14/1965 idF LGBl. Nr. 5/1970, wird verordnet:

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