Im Schutzgebiet gelten folgende Beschränkungen:
1. | Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Schutzgebiet befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig. | |||||||||
2. | Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Schutzgebiet zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle. | |||||||||
3. | Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle. |
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