(1) Alle Kundinnen und Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
0 Kommentare zu § 38 Bgld. ElWG 2006