(1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen benannte KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei eine Abwicklungsstelle herangezogen werden kann. Der Betreiber der KWK-Anlage hat mit dem Verlangen die zur Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Daten, bestätigt durch eine fachlich geeignete Person im Sinne des § 17 Abs. 2, dem Netzbetreiber vorzulegen, soweit diese Daten dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung stehen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten:
1. | die Menge an erzeugter elektrischer Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission; | |||||||||
2. | die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage; | |||||||||
3. | den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; | |||||||||
4. | die eingesetzten Primärenergieträger; | |||||||||
5. | den unteren Heizwert des Primärenergieträgers; | |||||||||
6. | die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme; | |||||||||
7. | die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV ElWOG 2010 auf der Grundlage der im § 59 genannten von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind; | |||||||||
8. | das Datum der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage; | |||||||||
9. | genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderungsregelung; | |||||||||
10. | die Bezeichnung des Ausstellers und des ausstellenden Staates; | |||||||||
11. | das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises. | |||||||||
Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden. |
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Betreiberinnen und Betreiber benannter KWK-Anlagen, Stromhändler und sonstige Lieferanten, die elektrische Energie aus diesen Anlagen einem Dritten veräußern, sind über Verlangen dieses Dritten verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos (ohne Transaktionskosten) und nachweislich diesem Dritten zu überlassen.
(5) Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(6) Die Behörde hat im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 vorliegen.
(7) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
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