§ 31 Bgld. ElWG 2006 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus

Bgld. ElWG 2006 - Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen benannte KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei eine Abwicklungsstelle herangezogen werden kann. Der Betreiber der KWK-Anlage hat mit dem Verlangen die zur Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Daten, bestätigt durch eine fachlich geeignete Person im Sinne des § 17 Abs. 2, dem Netzbetreiber vorzulegen, soweit diese Daten dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung stehen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 auszustellende Herkunftsnachweis hat zu enthalten:

1.

die Menge an erzeugter elektrischer Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;

2.

die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Primärenergieträger;

5.

den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

6.

die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

7.

die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV ElWOG 2010 auf der Grundlage der im § 59 genannten von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

8.

das Datum der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage;

9.

genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderungsregelung;

10.

die Bezeichnung des Ausstellers und des ausstellenden Staates;

11.

das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.

Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Betreiberinnen und Betreiber benannter KWK-Anlagen, Stromhändler und sonstige Lieferanten, die elektrische Energie aus diesen Anlagen einem Dritten veräußern, sind über Verlangen dieses Dritten verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos (ohne Transaktionskosten) und nachweislich diesem Dritten zu überlassen.

(5) Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.

(6) Die Behörde hat im Zweifelsfall über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 vorliegen.

(7) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.

In Kraft seit 24.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. ElWG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. ElWG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. ElWG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. ElWG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. ElWG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 Bgld. ElWG 2006
§ 32 Bgld. ElWG 2006