(1) Zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
1. | das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten, | |||||||||
2. | auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen sowie durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu gewährleisten, | |||||||||
3. | die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen, | |||||||||
4. | die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 37 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, | |||||||||
5. | dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, | |||||||||
6. | die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen, | |||||||||
7. | Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen, | |||||||||
8. | wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, | |||||||||
9. | sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, | |||||||||
10. | Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren, | |||||||||
11. | zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes, | |||||||||
12. | zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator, | |||||||||
13. | Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat, | |||||||||
14. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann, | |||||||||
15. | zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., | |||||||||
16. | zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, | |||||||||
17. | die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten, | |||||||||
18. | unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zuganges begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden, | |||||||||
19. | die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln, | |||||||||
20. | ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, dh die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen, | |||||||||
21. | einen Netzentwicklungsplan gemäß § 36 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen, | |||||||||
22. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten, | |||||||||
23. | der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen, | |||||||||
24. | Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans, | |||||||||
25. | zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, | |||||||||
26. | elektrische Energie, die ausschließlich zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Falls eine Beschaffung für Dritte erfolgt, sind die Beschaffungsmengen täglich bis spätestens 9 Uhr in transparenter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst die Darstellung des bereits abgeschlossenen Einkaufs für den Vortag und der für den Folgetag bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden elektrischen Energie. Eine getrennte Unterteilung nach der Beschaffung am Terminmarkt, Spotmarkt, Intra-day-Markt und Ausgleichsenergiemarkt ist dabei jeweils vorzunehmen. |
(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(5) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.
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