(1) Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat die im Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) In den Dienstausweisen können Hinweise über sonstige dem Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.
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