§ 1 Bgld. DDK Dienstabzeichen

Bgld. DDK - Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form, Durchmesser 55 mm, herzustellen und hat in der Mitte das burgenländische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort “Aufsichtsorgan” und am unteren Rand zweizeilig die Wörter “nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz” zu enthalten.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

In Kraft seit 16.04.1993 bis 31.12.9999
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