Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. DDK

Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

Bgld. DDK
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. März 1993 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

StF: LGBl. Nr. 40/1993

§ 1 Bgld. DDK Dienstabzeichen


(1) Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material in silbergrauer Tönung und kreisrunder Form, Durchmesser 55 mm, herzustellen und hat in der Mitte das burgenländische Landeswappen, am oberen Rand einzeilig das Wort “Aufsichtsorgan” und am unteren Rand zweizeilig die Wörter “nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz” zu enthalten.

(2) Das Dienstabzeichen ist auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 2 Bgld. DDK Dienstausweis


(1) Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat die im Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) In den Dienstausweisen können Hinweise über sonstige dem Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.

Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz (Bgld. DDK) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. März 1993 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

StF: LGBl. Nr. 40/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes, LGBl. Nr. 51/1992, wird verordnet:

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