Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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