Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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