Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsAbgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;
2.Ziffer 2vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt, oder die Abgaben verkürzt oder gänzlich hinterzieht;
3.Ziffer 3vorsätzlich Verschlussmittel, die in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;
4.Ziffer 4vorsätzlich Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlussmittel gesichert sind, die in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, dass die Verschlusssicherheit nicht mehr gegeben ist;
5.Ziffer 5ohne hierdurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen,
a)Litera aeine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
b)Litera beine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
c)Litera ceine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
d)Litera dvorsätzlich Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt;
6.Ziffer 6der Informationspflicht gemäß § 4a nicht ordnungsgemäß nachkommt.der Informationspflicht gemäß Paragraph 4 a, nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 5 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.
(4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.Wenn in Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.
In Kraft seit 22.11.2023 bis 31.12.9999
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