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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.
(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.
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(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.
(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.