(1) Im Ausland obliegt
1. | die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie | |||||||||
2. | die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG) | |||||||||
den österreichischen Vertretungsbehörden. |
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
(3) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
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